AGB
AGB´s
Immobilien Auktionen Michael Kramer Immobilienwirt (Dipl. VWA Freiburg)
1. a) Jeder Veräußerer, der ein Grundstück, Grundstücksteil oder grundstücksgleiches Recht – nachstehend "Objekt" genannt – dem Auktionshaus zur Internet-Auktion anvertraut, ist verpflichtet, das Verkaufsangebot bei Erteilung eines Zuschlages bis zur Beurkundung des Kaufvertrages und dann, wenn kein Zuschlag erteilt wird, bis zum Ende der Internet-Auktion aufrecht zu erhalten. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist beträgt die Nachverkaufsfrist 2 Monate ab dem letzten Tag der Internet-Auktion. Wenn ein Nachverkauf vereinbart ist, dürfen Auktionator und Auktionshaus innerhalb der Nachverkaufsfrist das Objekt unter Einhaltung des Limits gemäß Ziffer 2 anderweitig verkaufen. Für einen Nachverkauf gelten diese Versteigerungsbedingungen entsprechend.
b) Soweit das Objekt eine noch nicht vermessene Teilfläche ist, steht das Leistungsbestimmungsrecht dem Veräußerer zu, der dieses Recht nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB auszuüben hat. Die Beschreibung erfolgt im Auslobungstext durch einen Kartenverweis.
c) Soweit ein Veräußerer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist er gegenüber Auktionshaus und Ersteher verpflichtet seine Eintragung als Eigentümer auf seine Kosten herbeizuführen und alle dafür erforderlichen Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen. Wird ein Objekt von mehreren Veräußerern eingeliefert, haften sie gegenüber Auktionshaus und Ersteher als Gesamtschuldner.
2. Bei den in die Internet-Auktion aufgenommenen Objekten ist mit dem Veräußerer ein Mindestpreis (Limit) vereinbart, der nicht unterschritten werden kann.
3. Der Auktionator behält sich vor, die Beträge, um die ein neues Gebot vorherige Gebote mindestens übersteigen muss (Steigerungsspanne), bei jedem Objekt von Fall zu Fall festzusetzen. Sie kann auch während der Auktion verändert werden.
4. Jeder Bieter bleibt an ein abgegebenes Gebot so lange gebunden, bis dieses durch einen anderen Bieter durch ein höheres Gebot überboten wird. Falls mehrere Bieter ein gleich hohes Gebot abgeben, gilt nur das Gebot, das der Auktionator zuerst zur Kenntnis genommen hat. Bei etwaigen Zweifeln oder Unklarheiten über die Geltung eines Gebotes entscheidet der Auktionator nach seinem Ermessen, ob und an wen er den Zuschlag erteilt oder die Auktion wiederholt. Er kann auch frühere Bieter fragen, ob sie ihr Gebot aufrecht erhalten bzw. Wiederholen und die Auktion von dem höchsten aufrechterhaltenen/wiederholten Gebot an wiederholen bzw. fortsetzen.
5. Jeder Verkauf erfolgt im altersbedingten Zustand und, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, wie das Objekt steht und liegt, d. h. unter Ausschluss aller Ansprüche und Rechte des Erstehers wegen Sachmängeln des Grundstückes und der Gebäude. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wenn der Veräußerer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und der Ersteher Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist. Ferner sind ausgenommen Ansprüche und Rechte für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veräußerers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Veräußerers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Soweit bewegliche Sachen mit verkauft werden, gilt die gesetzliche Regelung, jedoch werden Ersatzansprüche des Erstehers wegen eines Sachmangels – mit den vorstehenden Ausnahmen – ausgeschlossen und wird die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt. Soweit der Veräußerer dem Auktionshaus oder dem Auktionator Angaben und Zusicherungen über das Objekt und seine tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, gelten diese zugunsten des künftigen Erstehers.
Er kann Rechte daraus unmittelbar gegen den Veräußerer, nicht aber gegen das Auktionshaus oder den Auktionator geltend machen. Dies gilt auch für etwaige arglistig verschwiegene Mängel.
Auktionshaus und Auktionator haften dem Veräußerer und Ersteher für eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Vorbereitung und Durchführung der Auktion. Soweit der Auktionator oder das Auktionshaus sich auf Angaben und Unterlagen Dritter stützen, stehen sie nur für die zutreffende Übermittlung, nicht aber für die objektive Richtigkeit ein. Offenbarungspflichtige Tatsachen übermittelt das Auktionshaus lediglich als Bote. Deren rechtzeitige Bekanntgabe zur Aufnahme in den Auslobungstext obliegt allein dem Veräußerer. Ansprüche und Rechte des Veräußerers und des Erstehers sowie eines Bieters und Bietinteressenten wegen Pflichtverletzungen des Auktionshauses oder des Auktionators – insbesondere wegen der Beratung in Bewertungsfragen oder wegen Sachmängeln am Objekt – sind im Übrigen ausgeschlossen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wenn Auktionshaus bzw. Auktionator die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die geschädigte Partei Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist sowie Ansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Einer Pflichtverletzung des Auktionshauses bzw. des Auktionators steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Der Anspruch zur Teilnahme an der Internet-Auktion bzw. zur Nutzung der dafür bereit gehaltenen Systeme besteht nur im Rahmen der bestehenden Funktionalitäten und des aktuellen Standes der Technik. Hiernach ist es nicht möglich, Computerprogramme (Software) und Datenverarbeitungsanlagen (Hardware) vollkommen fehlerfrei zu entwickeln und zu betreiben und sämtliche Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Medium Internet auszuschließen. Die Teilnehmer akzeptieren somit, dass es zu zeitweiligen Störungen kommen kann, die durch Unterbrechung der Stromversorgung oder Fehler der verwendeten Hard- und Software bedingt sind. Auktionshaus und Auktionator haften nicht für das Zustandekommen von Verbindungen im Internet und das Funktionieren der verwendeten Hard- und Software. Der Bieter hat keinerlei Ansprüche gegen Auktionshaus und Auktionator wenn er einen Zuschlag aufgrund von technischen Problemen nicht erhält, unabhängig davon, wo das Problem liegt. Der Veräußerer hat keinerlei Ansprüche gegen Auktionshaus und Auktionator, wenn ein Gebot aufgrund technischer Probleme nicht berücksichtigt wird, unabhängig davon, wo das Problem liegt.
Auktionshaus und Auktionator haben keinerlei Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der in die Internet-Auktion aufgenommenen Objekte. Dies gilt insbesondere auch anlässlich von Besichtigungen. Die Verkehrssicherungspflichten obliegen allein und ausschließlich dem Veräußerer, der entweder den verkehrssicheren Zustand herstellen oder hinreichend deutlich auf etwaige Gefahren hinweisen muss.
6. Der Auktionator lässt durch das Auktionshaus im Auftrage des Veräußerers folgende Feststellungen bezüglich des Objektes treffen:
a) Eintragungen in Abt. I, II und III des Grundbuchs sowie Flächengröße lt. Eintragung im Bestandsverzeichnis.
b) Etwaige Auflagen des zuständigen Amtes für Bau- und Wohnungsaufsicht sowie des Bezirksschornsteinfegermeisters.
c) Bei vermieteten Objekten: zuletzt festgestellter Soll-Mietzins (Kaltmiete).
Soweit die vorstehend aufgeführten Angaben zu a) bis c) durch den Auktionator mitgeteilt werden, übernehmen Auktionator und das Auktionshaus keine Haftung für deren Richtigkeit. Soweit das Auktionshaus bis zum Beginn der Internet-Auktion die Angaben zu b) von den zuständigen Stellen nicht erhalten hat, ist dies vom Auktionator bekannt zu geben. Eine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen besteht nicht. Unabhängig hiervon ist der Veräußerer verpflichtet von sich aus auf etwaige Auflagen hinzuweisen und haftet er dem Ersteher ggf. unmittelbar für eine Verletzung dieser Pflicht. Die Angaben zu den Mieten und den Betriebskosten können sich zwischen dem Zeitpunkt der Versteigerung und dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Übergabe von Nutzen und Lasten ändern, sei es durch zwischenzeitlichen Leerstand oder Neuvermietung.
7. Die Übergabe des Objektes erfolgt – soweit im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden – an dem Monatsersten, der auf die Hinterlegung bzw. Zahlung des Kaufpreises folgt.
Der Veräußerer ist verpflichtet, sämtliche laufenden öffentlichen und privaten Lasten des Grundstückes bis zum Übergabestichtag und alle Kosten für die am Tage der Versteigerung vorhandenen Erschließungsanlagen wie Straße, Kanalisation usw. zu tragen. Etwaige am Übergabestichtag noch nicht abgerechnete oder rückständige Lasten oder Erschließungskosten, die sich auf Erschließungsmaßnahmen bis zum Tag der Auktion beziehen, sind vom Veräußerer zu tragen. Erschließungskosten für Maßnahmen, die nach dem Tage der Auktion durchgeführt werden, trägt der Ersteher. Soweit der Veräußerer schon Leistungen für Zeiträume erbracht hat, die nach dem Übergabestichtag liegen, ist der Ersteher zur Erstattung verpflichtet. Der Wert etwaiger am Übergabestichtag vorhandener Vorräte an Heizöl oder sonstigem Brennstoff ist von dem Ersteher an den Veräußerer zu erstatten.
8. Der Kaufpreis ist (nach Wahl des Erstehers) durch Zahlung auf ein Treuhandkonto des Auktionshauses bzw. ein Anderkonto des den Kaufvertrag beurkundenden Notars zu hinterlegen, und zwar – soweit in den Kaufbedingungen des einzelnen Objektes nichts anderes vorgesehen ist – innerhalb eines Monats ab Erteilung des Zuschlages.
Soweit das Bundesamt für zentrale Dienste und Vermögensfragen oder das Bundeseisenbahnvermögen Veräußerer sind, ist der Ersteher – auch ohne besondere Erwähnung im Kaufvertrag – berechtigt, den Kaufpreis auch direkt an den Veräußerer zu zahlen und auf die Eintragung einer Vormerkung zu verzichten. Wenn dies geschieht ist der Veräußerer verpflichtet den Eingang unverzüglich gegenüber dem den Kaufvertrag bzw. das Zuschlagsprotokoll beurkundenden Notar schriftlich zu bestätigen. Der Notar soll von der Beantragung der Vormerkung nur absehen, wenn der Ersteher dies schriftlich verlangt.
Die Auszahlung des Kaufpreises erfolgt, wenn die ranggerechte Eintragung der Vormerkung zugunsten des Erstehers und – soweit Belastungsvollmachten erteilt sind – die Eintragung etwa erforderlicher Finanzierungsgrundpfandrechte erfolgt oder gewährleistet ist und die für den Vollzug erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen und Zustimmungen (mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und etwaiger Vollmachtsbestätigungen des Erstehers) sowie die Negativzeugnisse für etwaige gesetzliche Vorkaufsrechte vorliegen. Bei Teilflächen müssen auch die Katasterunterlagen über die Bildung des Kaufgrundstückes und die beglaubigte Identitätserklärung beim Notar vorliegen.
Falls Belastungen im Grundbuch zu löschen sind, kann das Auktionshaus bzw. der Notar aus dem hinterlegten Kaufpreis die zur Löschung erforderlichen Beträge einschließlich der hierfür entstehenden Gerichtskosten entnehmen.
Die Bankgebühren des Anderkontos (Treuhandkontos) sind vom Veräußerer zu tragen, dem auch die Hinterlegungszinsen zusteh
n, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist
9. Jeder Ersteher ist verpflichtet, im Rahmen der Beurkundung des Kaufvertrages die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises und der Courtage zu bestätigen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen des Kaufpreises nebst Verzugszinsen gegenüber dem Veräußerer und wegen der Courtage gegenüber dem Auktionshaus zu unterwerfen und den amtierenden Notar unwiderruflich anzuweisen, dem Veräußerer bzw. Auktionshaus eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Sofern der Ersteher nicht persönlich bei der Beurkundung des Kaufvertrages anwesend ist, und die Erklärungen durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden, ist er verpflichtet, unverzüglich eine notariell beglaubigte Vollmachtsbestätigung an das Auktionshaus zu übersenden. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Ersteher verpflichtet, an den Veräußerer Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bzw. – wenn kein Beteiligter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist – 8 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, soweit nicht von dem Veräußerer ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. In Fällen, bei denen der Kaufpreis € 1.000,00 nicht übersteigt, steht dem Veräußerer für den Fall des Zahlungsverzuges ein vertragliches Rücktrittsrecht auch ohne Fristsetzung zu. Das Auktionshaus ist ermächtigt, eine solche Rücktrittserklärung mit Wirkung für den Ersteher entgegenzunehmen. Schadensersatzansprüche des Veräußerers werden hierdurch weder ausgeschlossen noch gemindert.
10. Falls Objekte in die Internet-Auktion aufgenommen werden, bei denen der Auktionator selbst als Miteigentümer beteiligt oder Gesellschafter des Eigentümers ist, hat er dies bei Beginn der Versteigerung bekannt zu geben.
11. Der Veräußerer trägt die Kosten für die Löschung nicht übernommener Belastungen im Grundbuch, etwaige Differenzhebegebühren die durch Auszahlung des Kaufpreises in Teilbeträgen entstehen sowie etwaige Hebegebühren, die nur aufgrund der Löschung von Belastungen entstehen und die Kosten für seine Vollmachtsbestätigung(en) bzw. Genehmigung(en).
Der Ersteher trägt folgende Kosten:
a) die anteilige Courtage (Aufgeld) des Auktionshauses. Diese beträgt
bei einem Kaufpreis bis € 9.999: 17,85% inkl 19% Mwst,
bei einem Kaufpreis von € 10.000,– bis € 29.999: 11,90% inkl 19% Mwst,
bei einem Kaufpreis von € 30.000,– bis € 59.999: 9,52% inkl 19% Mwst,
und bei einem Kaufpreis ab € 60.000: 7,14% inkl 19% Mwst.
Die Courtage ist verdient, fällig und zahlbar mit Beurkundung des Kaufvertrages, unabhängig von der weiteren Abwicklung. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, eine für die Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung wird endgültig versagt.
b) Gebühren für die Beurkundung des Kaufvertrages, der Auflassung und des Vollzuges einschließlich seiner Genehmigung(en) und Vollmachtsbestätigung(en) sowie Hinterlegung (soweit diese nicht gemäß Ziffer 11., Satz 1 vom Veräußerer zu tragen sind).
c) Kosten der grundbuchlichen Eintragungen und der Löschung der Vormerkung, Gebühren der Behörden, Grunderwerbsteuer und Kosten etwa erforderlicher Zustimmungen.
12. Die Courtage für den Veräußerer beträgt: siehe individuelle Vereinbarung. Der Notar soll die Courtage anlässlich der Auszahlung des Kaufpreises direkt an das Auktionshaus auszahlen. Wird der Kaufpreis direkt an einen Veräußerer gezahlt ist dieser verpflichtet die Courtage spätestens nach Eingang des Kaufpreises sofort an das Auktionshaus zu zahlen.
13. Sofern von einem Kaufinteressenten Gutachten zu den Objekten abgerufen werden, berechnet der Auktionator/Auktionshaus hierfür bei Kurzgutachten je € 10,–, bei normalen Gutachten je € 15,– jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
14. Es wird darauf hingewiesen, dass die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch von der Vorlage des Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes gemäß § 28 BauGB, etwaigen weiteren landesrechtlichen Bestimmungen, der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, bei landwirtschaftlich genutzten Flächen von der Genehmigung nach dem GrdstVG und bei dem Erwerb von Teilflächen vom Vorliegen der Katasterunterlagen und – soweit erforderlich – der Teilungsgenehmigung abhängig ist sowie bei Grundstücken im Beitrittsgebiet – soweit erforderlich – von der Genehmigung nach der GVO.
Soweit ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird, ist der Veräußerer zum Rücktritt von dem Vertrag gegenüber dem Ersteher berechtigt.
Der Vollzug des Kaufvertrages und die Einholung der hierfür erforderlichen Zeugnisse und Genehmigungen und ggf. Löschungunterlagen von den ihm mitgeteilten Gläubigern erfolgt durch den beurkundenden Notar. Dieser Notar überwacht auch die Auszahlungs- und Umschreibungsreife und bei Erteilung einer Belastungsvollmacht deren Ausübung. Er ist zur Entgegennahme von Genehmigungen aller Art und ggf. deren Mitteilung an andere Vertragsparteien sowie zur Entgegennahme einer solchen Mitteilung für die jeweils andere Vertragspartei ermächtigt. Mit der Anerkennung dieser Bedingungen wird der Auftrag zu den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten erteilt.
15. Für die Beurkundung und Abwicklung des Vertrages bzw. Zuschlages gelten – soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – folgende Regelungen:
a) § 156 BGB wird abbedungen. Der Ersteher wird über die Erteilung des Zuschlages an ihn per E-Mail unterrichtet. Die Beurkundung des Kaufvertrages soll am dritten Arbeitstag nach Zuschlag erfolgen. Der Veräußerer wird im Regelfall durch einen entsprechend bevollmächtigten Mitarbeiter des Auktionshauses vertreten, kann aber auch persönlich an der Beurkundung teilnehmen. Der Ersteher kann persönlich an der Beurkundung des Kaufvertrages mitwirken, sich aber auch durch einen von ihm bestimmten Bevollmächtigten vertreten lassen.
b) Der Antrag auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung und die Auflassung sind durch den Notar zu beurkunden und dem Grundbuchamt vorzulegen, wenn der Kaufpreis beim Auktionshaus oder dem beurkundenden Notar hinterlegt ist und keine Auflagen bestehen, die über die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Ziffer 8. hinausgehen und deren Erfüllung nicht gewährleistet ist. Dabei gilt die Auflage zur Eintragung eines Grundpfandrechtes nur dann als vertragsgemäß, wenn und soweit der Veräußerer eine Belastungsvollmacht erteilt und der Ersteher die für die Eintragung des Grundpfandrechtes erforderlichen Erklärungen – ggf. unter Einhaltung der besonderen Bestimmungen in der Belastungsvollmacht – zu Protokoll des den Kaufvertrag bzw. das Zuschlagsprotokoll beurkundenden Notars abgegeben hat, sowie wenn alle etwa für die Eintragung erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Wird ein Kaufpreis direkt an einen Veräußerer gezahlt, tritt die schriftliche Bestätigung des Veräußerers über den Eingang des Kaufpreises an die Stelle der Hinterlegung. In diesem Fall kann von der Beantragung der Vormerkung abgesehen werden, wenn der Ersteher dies schriftlich verlangt.
c) Auch ohne Hinterlegung kann die Eintragung einer Vormerkung bewilligt werden, wenn der Ersteher die Löschung dieser Vormerkung in grundbuchmäßiger Form bewilligt und dem Auktionshaus für den Fall zur Verfügung stellt, dass der Veräußerer wegen Zahlungsverzuges des Erstehers vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt Leistung verlangt; ferner muss die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruches bzw. des Anwartschaftsrechtes aufgrund Abtretungsverboten ausgeschlossen sein, sowie wenn der Auktionator dies im Einzelfall so entscheidet.
d) Der Antrag auf Eigentumsumschreibung soll gestellt werden, wenn der Kaufpreis vertragsgemäß hinterlegt ist und bzw. der Veräußerer den Erhalt des Kaufpreises schriftlich bestätigt hat und alle dafür erforderlichen Unterlagen vorliegen.
e) Der Auktionator ist berechtigt, vom Ersteher eine Bietungssicherheit zu verlangen, die 10 v. H. des Kaufpreises, mindestens jedoch e 2.000,– beträgt. Der Auktionator ist nicht verpflichtet eine Bietungssicherheit zu verlangen. Er entscheidet nach freiem Ermessen ob er eine Bietungssicherheit verlangt. Die Bietungssicherheit kann durch Bargeld oder Scheck geleistet werden und ist auf ein Treuhandkonto des Auktionators bzw. des Auktionshauses oder ein Anderkonto des den Zuschlag bzw. den Nachverkauf beurkundenden Notars zu hinterlegen. Sie ist auf den später zu leistenden Kaufpreis anzurechnen. Wird der Kaufpreis nicht in voller Höhe hinterlegt und der Vertrag aus diesem Grunde nicht durchgeführt, so dient die Bietungssicherheit vorrangig der Begleichung der Courtage-Ansprüche des Auktionshauses und nachrangig der Befriedigung etwaiger Schadensersatzansprüche des Veräußerers. Im Falle einer Hinterlegung beim Notar soll der Notar sie dem Auktionator überweisen, wenn dieser schriftlich mitteilt dass dieser Fall eingetreten ist und die Überweisung an sich fordert. Sodann verwahrt der Auktionator sie treuhänderisch. Er ist berechtigt, bestehende Ansprüche aus ihr zu begleichen. Ein etwaiger Rest ist dem Ersteher zurückzuzahlen.
16. Gerichtsstand: Ravensburg, sofern das Gesetz keinen anderen Gerichtsstand zwingend vorschreibt.
17. Um an der Internet-Auktion teilnehmen zu können, muss ein Interessent schriftlich beim Auktionshaus die Freischaltung beantragen. Es besteht kein Anspruch auf Freischaltung, Auktionshaus und Auktionator sind berechtigt, die Freischaltung nach freiem Ermessen zu versagen und eine bereits vorgenommene Freischaltung zu widerrufen. Eine Teilnahme kann darüber hinaus von der Registrierung bei einer dritten Gesellschaft, die eine Plattform bzw. technische Mittel zur Verfügung stellt, abhängen. Eine solche Registrierung ist vom Bietinteressenten unmittelbar vorzunehmen, Auktionshaus und Auktionator sind daran in keiner Weise beteiligt.
18. Alle Kosten für die Herstellung von Verbindungen und die Teilnahme im Internet trägt der jeweilige Bietinteressent.
19. Die Internet-Auktion erfolgt in zwei Phasen. In einer ersten statischen Phase erfolgt der Bietprozeß ausschließlich ohne Betreuung durch einen Auktionator. Die statische Phase beträgt mindestens zwei Wochen, das Auktionshaus bestimmt die genaue Dauer. An die statische Phase schießt sich eine dynamische Phase an, in der die Leitung der Auktion von einem Grundstücksversteigerer übernommen wird, der im Besitz der Zulassung nach § 34b GewO ist. In der dynamischen Phase wird das jeweilige Meistgebot dreimal aufgerufen, bevor ein Zuschlag erfolgt. Mit Erteilung des Zuschlages wird der Meistbietende zum Ersteher.
20. Die Angaben zu den Objekten können sich aufgrund neuer Erkenntnisse im Laufe einer Auktion ändern, insbesondere während der statischen Phase. Es gilt jeweils die letzte Fassung, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Höchstgebotes vorliegt. Das Auktionshaus bemüht sich, alle freigeschalteten Bietinteressenten per E-Mail über Aktualisierungen zu unterrichten, haftet jedoch nicht dafür, dass eine solche E-Mail den Bietinteressenten rechtzeitig erreicht. Jeder Bietinteressent soll deshalb vor Abgabe eines Gebotes noch einmal den aktuellen Stand der Objektangaben überprüfen.